Sofern der Inhaber einer älteren Marke kein wohlerworbenes Recht geltend machen kann, überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz von Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen im Vergleich zu den privaten Interessen des Zeicheninhabers. Soll eine ältere Marke (nur) in einer modernisierten, grafisch neu gestalteten Darstellungsvariante weiterhin verwendet werden, kann für sie kein Weiterbenützungsrecht geltend gemacht werden.