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rechtserhaltender Gebrauch

Die Marke «S6» setzt sich im Widerspruchsverfahren gegen «ES6» durch

Kommentierung
Markenrecht
Bei integraler Übernahme der Widerspruchsmarke ist die Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Der zusätzliche Buchstabe «E» bewirkt zwar einen unterschiedlichen Sinngehalt, welcher aber nicht ausreicht zur Aufhebung der Zeichenähnlichkeit und sich im Zuge der Prüfung der Verwechslungsgefahr aufgrund der Bedeutung «elektronisch/elektrisch» gar noch zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkt.
Lucas Aebersold
iusNet IP 27.02.2024

«S6» setzt sich gegen «ES6» für den Autobereich durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die vollständige Übernahme von «S6» und der Umstand, dass das «E» als Hinweis auf eine elektronische bzw. elektrische Variante von Automobilen der Audi-Marke verstanden werden kann, führen zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, soweit es nicht um Fahrräder geht. Zwar verlieren Typenbezeichnungen im Verkehr oft die Unterscheidungskraft als Marke. Dies trifft mit Bezug auf Motorfahrzeuge und ihre Hilfswaren nicht zu; denn dort entsprechen sie einem üblichen abgekürzten Sprachgebrauch.
iusNet IP 27.02.2024

«Merci (fig.)» setzt sich als Marke für Pflanzen und Früchte aller Art gegen die Widerspruchsmarke «MERCI» für die Waren «cacao, chocolat, sucreries» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die jüngere Marke «Merci (fig.)» bezieht sich ausschliesslich auf Pflanzen und Früchte aller Art. Damit schafft sie im Vergleich zu den durch die Widerspruchsmarke «MERCI» geltend gemachten Produkten mangels Gleichartigkeit keine Verwechslungsgefahr, weshalb der Widerspruch abgewiesen wird. Die Frage nach einem rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke wird zudem mit Bezug auf die Waren «chocolat» sowie «sucreries» bejaht, nicht jedoch für «cacao».
iusNet IP 27.02.2019

Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klassen 16&18)

Rechtsprechung
Markenrecht
„7seven [fig.]“ steht als Widerspruchsmarke der Marke „SEVENFRIDAY“ gegenüber. Das Gericht führt aus, dass die unveränderte Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke durch die jüngere Marke zur Bejahung der Verwechslungsgefahr führt. Vorab wird jedoch das Thema des Nichtgebrauchs behandelt; anschliessend prüft das Gericht die allgemein hinsichtlich Verwechslungsgefahr bekannten Kriterien (massgebliche Verkehrskreise, Gleichartigkeit der betroffenen Dienstleistungen, Zeichenähnlichkeit, Gesamtbetrachtung).
iusNet IGR 30.09.2018

Teilweise Verwechslungsgefahr betr. die eingetragenen Klassen für die Marken FACEBOOK und StressBook

Rechtsprechung
Markenrecht
Im Vergleich der betroffenen Marken erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass für einen Teil der eingetragenen Klassen keine Ähnlichkeit vorliegt, welche eine Verwechslungsgefahr schafft. Insbesondere mit Blick auf den übereinstimmenden zweiten Wortteil „book“ kommt es demgegenüber zum Schluss, dass für einen Teil der eingetragenen Klassen angesichts des hohen Bekanntheitsgrades und der hohen Kennzeichnungskraft der Marke(n) FACEBOOK eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr besteht.
iusNet IGR 19.08.2018