Das Gericht entscheidet entgegen der Vorinstanz auf das Vorliegen einer relevanten Verwechslungsgefahr. Dies insbesondere dank der Verkehrsdurchsetzung und damit eines erhöhten Schutzumfangs zu Gunsten der klägerischen (Lindt-) Zeichen. Dabei besteht kein Unterschied bezüglich schwarz-weisser oder farbiger Darstellung. Schliesslich tritt es angesichts dieser Beurteilung auf die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht ein.