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Privatgutachten

Die Lidl-Osterhasen schaffen im Vergleich zu den Lindt-Osterhasen eine Verwechslungsgefahr

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Gericht entscheidet entgegen der Vorinstanz auf das Vorliegen einer relevanten Verwechslungsgefahr. Dies insbesondere dank der Verkehrsdurchsetzung und damit eines erhöhten Schutzumfangs zu Gunsten der klägerischen (Lindt-) Zeichen. Dabei besteht kein Unterschied bezüglich schwarz-weisser oder farbiger Darstellung. Schliesslich tritt es angesichts dieser Beurteilung auf die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht ein.
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