Inbes. hinsichtlich der Positionsstärke und dabei Kennzeichnungsgewohnheit erweist sich das fragliche Positionszeichen nicht als schutzfähig, weil eine Gesamtbetrachtung zeigt, dass Basiszeichen und Warenposition durch die massgebenden Verkehrskreise – selbst bei Annahme einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit – lediglich als Gestaltungsvariante zur Zierde von Schuhwaren und nicht als Kennzeichen aufgefasst werden.