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Offenkundige Vorbenutzung

Einrede der mangelnden Rechtsbeständigkeit des schweizerischen Teils eines europäischen Patents - Aufgabe-Lösungs-Ansatz des europäischen Patentamts und dessen Anwendung

Kommentierung
Patentrecht
Die Beweislast für die offenkundige Vorbenutzung trägt die Beklagte. Das Bundespatentgericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit grundsätzlich den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe-Lösungs-Ansatz an. Bei Verwendungsansprüchen ist es üblich, die zu lösende Aufgabe als die Verwendung der beanspruchten Vorrichtung zum genannten Zweck zu formulieren. Die objektive Aufgabe kann ausnahmsweise als Aneinanderreihung verschiedener «Teilaufgaben» gesehen werden.
Thomas Körner
iusNet IP 30.05.2022

Einrede der mangelden Rechtsbeständigkeit des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 2 468 653 B1

Rechtsprechung
Patentrecht
Die Beweislast für die offenkundige Vorbenutzung trägt die Beklagte. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung ist der Beweis mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung zu erbringen. Das Gericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit grundsätzlich den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe-Lösungs-Ansatz an. Bei Verwendungsansprüchen ist es üblich, die zu lösende Aufgabe als die Verwendung der beanspruchten Vorrichtung zum genannten Zweck zu formulieren. Die objektive Aufgabe kann ausnahmsweise als Aneinanderreihung verschiedener «Teilaufgaben» gesehen werden.
iusNet IP 24.04.2022

Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes vom 27. November 2018

Fachbeitrag

Eidesstattliche Erklärung nahe am Anspruchswortlaut formuliert – Möglichkeit der Zeugeneinvernahme unter Eid durch ein nationales Gericht (Entscheidung T 1551/14)

Die technische Beschwerdekammer hegte Zweifel am Inhalt einer eidesstattlichen Erklärung eines Zeugen, und hat deshalb in ihrer Entscheidung vom 27. November 2018 die Einspruchsabteilung angewiesen, die Beweisaufnahme mit der erneuten Vernehmung des Zeugen fortzusetzen und in Anwendung von Regel 120 (2) und (3) EPÜ eine Vernehmung des Zeugen unter Eid beim zuständigen nationalen Gericht in Betracht zu ziehen. Sollte es dazu kommen, so dürfte dies eine Premiere in der EPA-Praxis darstellen.
sic! 6/2020