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Nichtgebrauchseinrede

Die Marke «S6» setzt sich im Widerspruchsverfahren gegen «ES6» durch

Kommentierung
Markenrecht
Bei integraler Übernahme der Widerspruchsmarke ist die Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Der zusätzliche Buchstabe «E» bewirkt zwar einen unterschiedlichen Sinngehalt, welcher aber nicht ausreicht zur Aufhebung der Zeichenähnlichkeit und sich im Zuge der Prüfung der Verwechslungsgefahr aufgrund der Bedeutung «elektronisch/elektrisch» gar noch zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkt.
Lucas Aebersold
iusNet IP 27.02.2024

«S6» setzt sich gegen «ES6» für den Autobereich durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die vollständige Übernahme von «S6» und der Umstand, dass das «E» als Hinweis auf eine elektronische bzw. elektrische Variante von Automobilen der Audi-Marke verstanden werden kann, führen zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, soweit es nicht um Fahrräder geht. Zwar verlieren Typenbezeichnungen im Verkehr oft die Unterscheidungskraft als Marke. Dies trifft mit Bezug auf Motorfahrzeuge und ihre Hilfswaren nicht zu; denn dort entsprechen sie einem üblichen abgekürzten Sprachgebrauch.
iusNet IP 27.02.2024

Zeitpunkt der Geltendmachung des Nichtgebrauchs

Rechtsprechung
Markenrecht

B-1958/2022 v. 30.11.2023

Art. 22 Abs. 3 MSchV ist so auszulegen, dass bei einer im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme eines Widerspruchsgegners noch laufenden Karenzfrist für den Markengebrauch, die jedoch noch vor dem Entscheid über den Widerspruch endete, die Nichtgebrauchseinrede als vorsorglich erhoben gilt. Dies im Unterschied zu Art. 35a Abs. 2 MSchG, welcher ausdrücklich auf den Ablauf der Widerspruchsfrist oder den Abschluss des Widerspruchsverfahrens Bezug nimmt.
iusNet IP 17.12.2023

Die «vorsorgliche» Einrede des Nichtgebrauchs im Widerspruchsverfahren

Fachbeitrag

Ein Diskussions­beitrag zur bundesverwaltungs­gerichtlichen Praxisänderung im Entscheid «Gerflor | Gerflor Theflooringroup | Gemfloor»

Mit seinem Entscheid B-6675/2016 vom 19. Juni 2019 in Sachen ­«Gerflor / ​Gerflor Theflooringroup / ​Gemfloor» ändert das BVGer seine Praxis in Bezug auf die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 MSchV. Demnach kann der Widerspruchsgegner die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke im Rahmen seiner ­ersten Stellungnahme im Widerspruchsverfahren auch dann geltend machen, wenn die Karenzfrist dieser Marke noch gar nicht abgelaufen ist.
sic! 1/2020

Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klassen 16&18)

Rechtsprechung
Markenrecht
„7seven [fig.]“ steht als Widerspruchsmarke der Marke „SEVENFRIDAY“ gegenüber. Das Gericht führt aus, dass die unveränderte Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke durch die jüngere Marke zur Bejahung der Verwechslungsgefahr führt. Vorab wird jedoch das Thema des Nichtgebrauchs behandelt; anschliessend prüft das Gericht die allgemein hinsichtlich Verwechslungsgefahr bekannten Kriterien (massgebliche Verkehrskreise, Gleichartigkeit der betroffenen Dienstleistungen, Zeichenähnlichkeit, Gesamtbetrachtung).
iusNet IGR 30.09.2018

Örtliche Zuständigkeit für die Einrede des Nichtgebrauchs einer Marke

Fachbeitrag

Gedanken zum Urteil des Cour de justice de Genève vom 17. November 2016

Steht die Gültigkeit einer Marke zur Diskussion, darf gemäss Art. 22 Nr. 4 LugÜ einzig ein Gericht des jeweiligen Schutzlandes darüber befinden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichtigkeit klage- oder einredeweise geltend gemacht wird. Wie aber verhält es sich innerhalb der Schweiz mit der örtlichen Zuständigkeit, wenn eine Nichtigkeitseinrede erhoben wird? Dieser Frage nahm sich der Cour de justice de Genève im be­sprochenen Urteil an. Dass sich das Gericht im Ergebnis für die Prüfung zuständig erachtete, ist zu begrüs­sen; der dafür eingeschlagene Weg überzeugt m.E. allerdings nicht.
sic! 4/2018

Das neue administrative Löschungsverfahren im Gefüge des Markenprozessrechts

Fachbeitrag
Der «Löschungsantrag wegen Nichtgebrauchs» (demande de radiation pour défaut d’usage / domanda di cancellazione per mancato uso) wird am 1. Januar 2017 als neues Verwaltungsverfahren in Markensachen in Kraft treten1. Er soll der «Verstopfung» der Markenregister durch Eintragungen entgegenwirken, die am Markt nicht gebraucht werden, aber aus Verspätung, Bequemlichkeit oder um als Reserve zu dienen nicht gelöscht worden sind. In welchem Verhältnis steht das neue Administrativverfahren zu anderen Rechtsbehelfen des Markenrechts, namentlich zum Widerspruchsverfahren und zum Zivilprozess?
sic! 04/2016