Das Gericht hiess die Klage des Inhabers an Urheberrechten bezüglich Grillgeräte «Feuerring» gut für den Teil der betroffenen Objekte, an denen die Beklagten nicht ihrerseits Urheberrechte erlangt hatten. In lauterkeitsrechtlicher Hinsicht können die Beklagten zwar weder Duldung ihres Verhaltens noch guten Glauben geltend machen; der Kläger dringt jedoch nicht durch, weil er nicht nachwies, dass er im fraglichen Zeitpunkt überhaupt im Wettbewerb stand.