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Markenrecht

Da steh’ ich nun, ich armer Tor – offengebliebene Frage der Benutzung von Marken durch Amazon bei Angeboten Dritter auf «Amazon Marketplace» und «Versand durch Amazon»

Fachbeitrag
Um im Internet Produkte zu verkaufen, nutzen zahlreiche Verkäufer Dienstleistungen Dritter, sei es etwa für die Schaltung von Werbung, für die Abwicklung oder für den Marktauftritt als solchen, also als Marktplatz oder als Handelsplattform. ­Verletzt nun die Kennzeichnung eines so angebotenen Produkts Markenrechte, beispielsweise weil es ausserhalb der EU in Verkehr gebracht wurde und damit die EU-weite Erschöpfung noch nicht eingetreten ist, ist evident, dass der Verkäufer selbst markenrechtlich belangt werden kann.
sic! 11/2020

Yes, you can! Zuständigkeit für Klagen bei der Verletzung von Unionsmarken

Fachbeitrag
Das Internet kennt keine Grenzen. Eine im Internet begangene Markenrechtsverletzung kann ihre Wirkungen überall entfalten. Wo aber kann oder muss der Markenrechtsinhaber klagen, wenn er sich gegen eine solche im Internet begangene Markenrechtsverletzung auf der Basis einer Unionsmarke wehren will? Kann er (auch) vor den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates klagen, in dem sich die Konsumenten und Händler befinden, an die sich die rechtsverletzende Werbung oder das rechtsverletzende Angebot richtet?
sic! 5/2020

«ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» setzt sich firmen- und markenrechtlich gegen «Arveron» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Die Aktivitäten der beiden Unternehmen weisen eine gewisse Nähe auf. Trotz erheblicher Ähnlichkeit zwischen «Arveyron» und «Arveron» ist «ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» jedoch eine ausreichende Unterscheidungskraft zu attestieren. Dies nicht nur dank des Bindestrichs und des Zusatzes «Sàrl», sondern insbes. weil die Verwendung von «Rhône» auf einen mehrere hundert Kilometer langen Fluss hinweist und damit nicht als geografischer Hinweis bezüglich Ansässigkeit und Aktivitätsbereich zu verstehen ist.
iusNet IP 27.10.2018