Wegen Glaubhaftmachung des rechtserhaltenden Zeichengebrauchs für einen Teil der Produkte der Widerspruchsmarke wird die vorinstanzliche Abweisung des Widerspruchs für das IR-Zeichen «JUVEDERM» gegen das jüngere CH-Zeichen «JUVEDERM» nur teilweise bestätigt. Dabei bejaht auch das BVGer einen stellvertretenden Zeichengebrauch, weil eine konzermässig verbundene Schweizer Gesellschaft die nötigen Marktaktivitäten im konkludenten Einverständnis mit der Inhaberin der Widerspruchsmarke ausgeübt habe.