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Markengebrauch

IR «JUVEDERM» setzt sich gegen CH «JUVEDERM» wegen Nichtgebrauchs nur teilweise durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Wegen Glaubhaftmachung des rechtserhaltenden Zeichengebrauchs für einen Teil der Produkte der Widerspruchsmarke wird die vorinstanzliche Abweisung des Widerspruchs für das IR-Zeichen «JUVEDERM» gegen das jüngere CH-Zeichen «JUVEDERM» nur teilweise bestätigt. Dabei bejaht auch das BVGer einen stellvertretenden Zeichengebrauch, weil eine konzermässig verbundene Schweizer Gesellschaft die nötigen Marktaktivitäten im konkludenten Einverständnis mit der Inhaberin der Widerspruchsmarke ausgeübt habe.
iusNet IP 18.08.2022

Die «vorsorgliche» Einrede des Nichtgebrauchs im Widerspruchsverfahren

Fachbeitrag

Ein Diskussions­beitrag zur bundesverwaltungs­gerichtlichen Praxisänderung im Entscheid «Gerflor | Gerflor Theflooringroup | Gemfloor»

Mit seinem Entscheid B-6675/2016 vom 19. Juni 2019 in Sachen ­«Gerflor / ​Gerflor Theflooringroup / ​Gemfloor» ändert das BVGer seine Praxis in Bezug auf die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 MSchV. Demnach kann der Widerspruchsgegner die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke im Rahmen seiner ­ersten Stellungnahme im Widerspruchsverfahren auch dann geltend machen, wenn die Karenzfrist dieser Marke noch gar nicht abgelaufen ist.
sic! 1/2020