„7seven [fig.]“ steht als Widerspruchsmarke der Marke „SEVENFRIDAY“ gegenüber. Das Gericht führt aus, dass die unveränderte Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke durch die jüngere Marke zur Bejahung der Verwechslungsgefahr führt. Dennoch prüft es auch die allgemein hinsichtlich Verwechslungsgefahr bekannten Kriterien (massgebliche Verkehrskreise, Gleichartigkeit der betroffenen Dienstleistungen, Zeichenähnlichkeit, Gesamtbetrachtung), was ebenso zur Gutheissung des Widerspruchs führt.