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GT 9 VII

Praxis der kollektiven Verwertung nach GT 8 VII und 9 VII auf dem Prüfstand

Fachbeitrag
Gemäss der Mitteilung vom 7. April 2017 hätten Schweizer Gerichte die Praxis der ProLitteris1 zur Geltendmachung der urheberrechtlichen Vergütungen in mehreren Entscheiden bestätigt2. Wer jedoch etwas genauer hinschaut, wird sich wohl die Frage stellen, ob diese Praxis vor geltendem Recht tatsächlich standhält.Dieser Frage widmet sich der vorliegende Aufsatz. Zur Vereinfachung ​wird dabei ausschliesslich auf den Fall des betrieblichen Eigengebrauchs nach Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG sowie die hierfür massgebenden gemeinsamen Tarife (GT) 8 VII (Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich; «analoge Kopien») und 9 VII (Nutzungen von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu[m] betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich; «digitale Kopien»)3 eingegangen.
sic! 11/2017