Die Wiedergabe von vier Original-Musikstücken in extrem vereinfachten Versionen sprengt den Rahmen üblicher Bewilligungen zur Musik-Wiedergabe und setzt somit ein besonderes Einverständnis der Inhaber von Urheberrechten voraus. Mangels solchen Einverständnisses hat der Rechteinhaber Anspruch auf Schadenersatz etc.