Entgegen der Vorinstanz verneint das BVGer für alle streitigen Produkte (u.a. Biere sowie Getränke für Tiere) eine relevante Verwechslungsgefahr. Dies insbesondere, weil beide Zeichen als dem Gemeingut zuzurechnende direkte Herkunftsangaben qualifiziert werden. Der Umstand, dass die im fraglichen Gebiet «Ägeri» liegenden politischen Gemeinden die Zusätze «Ober-» bzw. «Unter-» enthalten, wird durch das Gericht als unerheblich bezeichnet.