Beethoven’s 10., eine mittels KI vollendete Symphonie, der „Next Rembrandt“, ein vom Computer geschaffenes Gemälde, zwei Entscheide aus dem chinesischen Rechtskreis zur Frage, ob ein durch KI geschaffenes Werk urheberrechtlichen Schutz geniessen kann. Inwieweit vermöchten die urheberrechtlichen Bestimmungen zu fotografischen Werken eine Lösung zu bieten? Wäre Art. 2 Abs. 3bis URG ein möglicher Denkansatz zu einer künftigen analogen Norm-Regelung, damit ein mit KI geschaffenes Werk nicht dem rechtsfreien Raum anheimgestellt ist?