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Erhöhte Kennzeichnungskraft

Die Marke «SHOPIFY» setzt sich gegen «Shoppi (fig.)» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht

T‑222-21

Gericht der Europäischen Union (EuG)

T-222/21 v. 12.10.2022

Trotz Produkteähnlichkeit fehlt eine Verwechslungsgefahr infolge im Wesentlichen nur schwacher Zeichenähnlichkeit, schwacher Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie überdurchschnittlicher Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise. Neben «shop» wirkt auch «ify» für die englisch-sprachigen Kreise beschreibend. Und bezüglich der nicht-englisch-Sprachigen stärkt der Zusatz «ify» die Unterscheidungskraft angesichts seiner Kürze und seiner Wirkung in Wortbild, Wortklang und Sinngehalt nicht.
iusNet IP 19.02.2023

«Stoplanner» setzt sich mangels Zeichenähnlichkeit gegen «STOA» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Entgegen dem IGE besteht keine Verwechslungsgefahr, denn eine schädliche Zeichenähnlichkeit fehlt. Die Übereinstimmung betr. «sto» wirkt nicht schädlich, und im Gesamteindruck bestehen v.a. dank der Abweichungen in den Endungen «a» und «planner» sowohl klanglich als auch schriftbildlich und soweit denkbar sinngehaltlich ausreichende Unterschiede zwischen den Marken. Ein gesteigerter Schutzumfang der Widerspruchsmarke fehlt, u.a. weil Registereintragungen bezüglich Serienmarken keinen Nachweis erbringen.
iusNet IP 24.04.2022