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Erhöhte Bekanntheit

Die Widerspruchsmarke «BLACKBERRY» setzt sich gegenüber der Marke «blackphone (fig.) teilweise durch

Rechtsprechung
Markenrecht
«BLACKBERRY» weist für die Waren der Klasse 9 sowie die Bereitstellung von E-Mail- und Instant-Messagingdiensten in Klasse 38 eine erhöhte Bekanntheit auf und das Erscheinungsbild deckt sich mit der angegriffenen Marke «blackphone», sodass eine mittelbare Verwechslungsgefahr besteht. Es kann nicht pauschal gesagt werden, der Schutz einer Widerspruchsmarke könne sich nicht auf ein zum Gemeingut gehörendes Element der jüngeren Marke erstrecken; denn die Durchsetzung einer Marke kann die Annahme einer Verwechslungsgefahr auch mit Bezug auf eine Marke rechtfertigen, die einem ursprünglich zum Gemeingut gehörenden Element der Streitmarke nahekommt.
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