In Einklang mit dem Bundespatentgericht spricht auch das Bundesgericht einem ESZ einen Schutzbereich zu und führt dabei aus, dass der Schutz eines ESZ nicht auf die in der Zulassung genannten Salze beschränkt sei, sondern sich auch auf andere Salze (Derivate) erstrecke, sofern das Generikum dieselbe pharmakologische Wirkung hat. Die Auffassung des Bundespatentgerichts wurde somit sowohl betreffend die Schlussfolgerung (ESZ verletzt), wie auch in Bezug auf das massgebende Beurteilungskriterium (gleiche pharmakologische Wirkung) vom Bundesgericht bestätigt.