Zwischen der älteren Marke „QUANTEX“ und der Marke „Quantum CapitalPartners“ besteht aufgrund von Ähnlichkeiten im Klang- und Schriftbild sowie auf der Sinngehaltsebene bezüglich der für beide Marken relevanten Klassen 35 und 36 eine Verwechslungsgefahr, welche den Widerspruch zu Gunsten der älteren Marke rechtfertigt. Ausländische Entscheidungen (in concreto zum Thema der Verwechslungsgefahr) haben keine präjudiziellen Wirkungen, können aber im Rahmen einer rechtsvergleichenden Auslegung berücksichtigt werden.