Für das Publikum stehen die Wortelemente des jüngeren Zeichens im Vergleich zur Widerspruchsmarke im Vordergrund, weshalb insbes. aufgrund der Zeichenähnlichkeit eine relevante Verwechslungsgefahr besteht. Abgesehen davon wurde das Argument des Nichtgebrauchs des älteren Zeichens glaubhaft widerlegt. Die im Rahmen der Frage nach einer Verwechslungsgefahr behauptete besondere Bekanntheit stösst ins Leere, weil sie sich nicht auf das ältere, sondern das jüngere Zeichen bezog.