Das Gericht heisst die Klage bezüglich der im Urteil zu behandelnden Themen gut. Dabei steht im Vordergrund, dass die Beklagte zum eigenen Vorteil Zeichen der Klägerin missbrauchte. Eine Verwirkung des Schutzes der klägerischen Marken wird verneint. Im Rahmen ihrer Werbung ist es Dritten grundsätzlich erlaubt, die Marke eines Originalproduktes für den Wiederverkauf oder Unterhalts- sowie Reparaturarbeiten zu verwenden, wenn die Bezugnahme klar im Zusammenhang mit ihrem eigenen Angebot erfolgt.