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Bekanntheit v. Marken

Zwei Marken von Apple mit dem bekannten Apfel setzen sich gegen eine jüngere Bildmarke nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwar besteht Gleichheit oder starke Gleichartigkeit zwischen den Produkten und geniessen die Widerspruchsmarken grundsätzlich eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Indessen führen die gewisse Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zusammen mit der Distanz zwischen den Zeichen zur Abweisung der beiden Widersprüche. Das jüngere Zeichen entfaltet keinen eigentlichen Sinngehalt, sondern erweist sich als Fantasieobjekt ohne unmittelbaren Gedankenzusammenhang mit der Form eines Apfels.
iusNet IP 16.05.2023

Farbbezeichnung RED kombiniert mit dem Begriff eines Tiers, ob real oder Fantasie wie z.B. DRAGON, genügen für eine Verwechslungsgefahr zur bekannten Marke RED BULL

Kommentierung
Markenrecht
Die Teilidentität im Anfangselement und die Parallelität im Markenaufbau (rotes wildes Tier) führen zusammen mit dem erhöhten Schutzumfang der Widerspruchsmarke zufolge Bekanntheit sowie der geringeren Aufmerksamkeit der Verkehrskreise dazu, dass das BVGer den Widerspruch RED BULL vs. RED DRAGON wegen mittelbarer Verwechslungsgefahr gutheisst.
Fabio Versolatto
iusNet IP 19.02.2023

«RED BULL» setzt sich gegen «RED DRAGON» durch

Rechtsprechung
Markenrecht

B-444/2022 v. 11.1.2023

Das BVGer bestätigt eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Zwar wecken Energiegetränke lediglich eine geringe Aufmerksamkeit; jedoch geniesst die Widerspruchsmarke dank erhöhter Bekanntheit einen erweiterten Schutzbereich, und auf Seite beider Zeichen bleibt das Bild eines roten wilden Tieres in Erinnerung. Trotz Benutzung verschiedener Tiere besteht die Gefahr des Schlusses auf in Wirklichkeit nicht vorhandene wirtschaftliche Zusammenhänge.
iusNet IP 19.02.2023

Verwechslungs​fähigkeit von «Twins» – Nomen est Omen?

Fachbeitrag

Zum Schutzumfang von dreidimensionalen Marken in der Europäischen Union

Waren- und Verpackungsformen können als Marke eingetragen und monopolisiert werden, in der Praxis ­jedoch ist die Registrierung einer Formmarke oder ihre Durchsetzung Dritten gegenüber nicht immer leicht. Das Europäische Gericht hat in seinem jüngsten Entscheid den Schutzumfang von Warenformmarken erheblich gestärkt und namentlich den Erfahrungssatz, dass die angesprochenen Verkehrskreise sich insbesondere an Wortelementen und weniger an Bild- oder Formelementen orientieren, zumindest ins Wanken gebracht.
sic! 12/2020

Die Marke «SO’BiOétic (fig.)» ist infolge Verwechslungsgefahr sowie z.T. schädlicher Wirkung für die Widerspruchsmarken nicht schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Die betroffenen Zeichen sind sich im Lichte einer Gesamtbeurteilung – insbes. angesichts der gemeinsamen Elemente «so» – in schädlicher Weise ähnlich. Hinsichtlich der durch die angefochtene Marke beanspruchten Produkte für das Bleichen und anderer Reinigungsmittel besteht die Gefahr, dass das bedeutende Renommee der Widerspruchsmarken negativ beeinflusst wird.
iusNet IP 22.04.2019