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Bösgläubigkeit

Vorabentscheidung i.S. Sky/SkyKick betr. nötige Klarheit der Produkteumschreibung und Bösgläubigkeit bei Markenanmeldung

Rechtsprechung
Markenrecht
Der EUGH kommt zum Schluss, ein Zeichen könne angesichts der abschliessenden Aufzählung in den Rechtsgrundlagen dazu nicht für nichtig oder ungültig erklärt werden, weil die beanspruchten Produkte nicht klar und eindeutig umschrieben sind. Indessen kann bösgläubiges Handeln mit Bezug auf die Absicht, das Zeichen zu benützen, als Nichtigkeitsgrund wirken.
iusNet IP 23.08.2020

Sky gegen SkyKick

Fachbeitrag

EuGH zur Unbestimmtheit des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und deren (geringe) Folgen

Am 29. Januar 2020 entschied der EuGH in der Sache «Sky / SkyKick»1. Kurz gesagt ging es um die Frage, ob eine Markeneintragung ­wegen eines vagen oder überbreiten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufgrund absoluter Eintragungshindernisse oder Bösgläubigkeit angreifbar ist. Der EuGH stellte fest, dass fehlende Klarheit und Eindeutigkeit unter keinen der normierten Nichtigkeitsgründe falle. Löschung wegen Bösgläubigkeit komme jedoch in Betracht, auch ohne dass der Anmelder einen bestimmten Wettbewerber habe schädigen wollen. Bösgläubigkeit mache jedoch eine Markeneintragung nur insoweit angreifbar, als tatsächlich die Benutzungsabsicht gefehlt habe. Konkret heisst das z. B. für «Software», dass ein Hersteller einer ganz spezifischen Software ­keinesfalls den Begriff als Ganzen verlieren kann, sondern nur insoweit, als seine Software nicht ­betroffen ist. Das entspricht sozu­sagen einer dem Verzeichnis immanenten sal­vato­rischen Klausel. Mit der Ent­scheidung setzt der EuGH die ­Demontage seiner eigenen IP TRANSLATOR-Entscheidung fort. IP TRANSLATOR hob das öffentliche Interesse an der Bestimmtheit von Waren­verzeichnissen hervor. Dieses wichtige Urteil wird jedoch zunehmend zum stumpfen Schwert, weil das ­Fehlen der Bestimmtheit keine negativen Folgen hat für die Markeninhaber.
sic! 7-8/2020

Das EU-Markenrecht im Wandel – Gedanken zur 2. Welle der EU-Markenrechtsreform

Fachbeitrag
Das EU-Markenrecht befindet sich im Wandel und erfährt momentan die grössten Änderungen seit der  Einführung des Gemeinschaftsmarkensystems im Jahr 1996. Ein am 15. Dezember 2015 vom Europäischen Parlament beschlossenes umfangreiches Reformpaket modernisiert schrittweise sowohl das Unionsmarkensystem als auch die parallel in den Mitgliedstaaten existierenden nationalen Markensysteme – Letztere durch eine entsprechende Richtlinie. Während die Richtlinienumsetzung noch etwas andauert, trat für Unionsmarken zum 1. Oktober 2017 bereits die zweite (und letzte) Welle an Änderungen in Kraft.
sic! 6/2018