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Änderung Patentansprüche

Novenschranke in patentrechtlichen Zivilverfahren. Änderung der Patentansprüche wird als neue Tatsache angesehen.

Kommentierung
Patentrecht
Mit der Änderung von Patentansprüchen wird der Schutzbereich eines Patents neu definiert. Ob die Änderung zulässig ist, ergibt sich erst aufgrund einer Beurteilung, die eine Prüfung in tatsächlicher Hinsicht erfordert. Eine Änderung der Patentansprüche im Zivilprozess wird somit dem Vorbringen von Noven gleichgesetzt. Die verfahrensrechtlichen Grundsätze in Bezug auf Noven (Eventualmaxime gemäss Art. 229 ZPO) gelten auch in patentrechtlichen Zivilverfahren.
Matthias Steinlin
iusNet IP 27.10.2018

Novenschranke in patentrechtlichen Zivilprozessen

Rechtsprechung
Patentrecht

4A_70/2019 vom 6.8.2019

Die verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten auch in patentrechtlichen Zivilverfahren. Der Grundsatz, dass sich jede Partei zweimal uneingeschränkt äussern kann, findet somit auch vor dem Bundespatentgericht Anwendung. Mit der Änderung von Patentansprüchen wird der Schutzbereich des Patents neu definiert. Eine solche Änderung wird dem Vorbringen von Noven gleichgesetzt, womit Art. 229 Abs. 1 ZPO zu beachten ist.
iusNet IP 27.10.2018