Die Marke «SO’BiOétic (fig.)» ist infolge Verwechslungsgefahr sowie z.T. schädlicher Wirkung für die Widerspruchsmarken nicht schutzfähig
Die betroffenen Zeichen sind sich im Lichte einer Gesamtbeurteilung in schädlicher Weise ähnlich. Auch besteht hinsichtlich einiger beanspruchter Produkte die Gefahr, dass die angefochtene Marke das erhebliche Renommee der Widerspruchsmarken beeinträchtigt.
Das Zeichen «GÖTEBORGS RAPÉ» ist für die beanspruchten Waren nicht markenschutzfähig
Das Zeichen «GÖTEBORGS RAPÉ» wird durch die bezüglich Schnupftabak bzw. Schnupfpulver auch als spezialisierte Fachgeschäfte angesprochenen Verkehrskreise i.S. einer Herkunftsbezeichnung verstanden; zudem ist das Zeichen irreführend, weil die beanspruchten Produkte nicht aus dieser Stadt stammen.
Das Zeichen «ETERNA» ist für die durch das IGE beanstandeten Waren nicht markenschutzfähig
Das Zeichen «ETERNA» ist für die durch das IGE beanstandeten, auf Industriezweige ausgerichteten Waren nicht schutzfähig, weil es in diesem Zusammenhang für die italienisch-sprachigen schweizerischen Abnehmer – mit der Bedeutung «ewig haltbar» – als qualitativ anpreisend zu qualifizieren ist.
Die Marke «SWICASA» erweist sich gegenüber der Marke «MICASA» als schutzfähig
Mangels Verwechslungsgefahr setzt sich die Marke «SWICASA» trotz praktisch identischer beanspruchter Waren und grosser Ähnlichkeit in Schriftbild, Wortklang sowie Sinngehalt im Vergleich zur Widerspruchsmarke «MICASA» als schutzfähig durch.
Die Widerspruchsmarke «COCO» setzt sich gegenüber der angefochtenen Marke «COCOO (fig.)» durch
Wegen Verwechslungsgefahr erweist sich die Marke «COCOO (fig.)» für die durch sie beanspruchten Produkte im Vergleich zur Widerspruchsmarke «COCO» nicht als markenschutzfähig angesichts der Parallelen zwischen den Zeichen selber sowie insbes. der identischen Sprechweise im Bereich der deutschen sowie italienischen Sprache.
Die Marke «j (fig.)» erweist sich gegenüber den Marken «apple (fig.)» sowie «leaf (fig.)» als schutzfähig
Mangels Verwechslungsgefahr setzt sich die Marke «j (fig.)» im Vergleich zu den Widerspruchsmarken Marken «apple (fig.)» sowie «leaf (fig.)» derselben Inhaberin als schutzfähig durch.
Das Zeichen «AutonoMe» ist für die betroffenen medizinischen Instrumente direkt beschreibend und daher nicht markenschutzfähig
Das Zeichen «AutonoMe» ist für die beanspruchten Waren nicht schutzfähig, weil es im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren durch die massgebenden Verkehrskreise in seinem Sinngehalt als beschreibend bzw. ohne die verlangte Unterscheidungskraft verstanden wird und auch ein relatives Freihaltebedürfnis für den Begriff «autonom» besteht.
Das Zeichen «REVELATION» ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht markenschutzfähig, weil als beschreibend dem Gemeingut zuzurechnen
Das Zeichen «REVELATION» ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig, weil es im Zusammenhang mit diesen Produkten durch die massgebenden Verkehrskreise als beschreibend verstanden wird.
Das Zeichen «hype. (fig.)» ist für die beanspruchten Produkte der Klassen 18, 25 sowie teilweise der Klasse 35 nicht markenschutzfähig
Dem Zeichen «hype. (fig.)» ist mit Blick auf die durch das IGE beanstandeten Produkte die Schutzwürdigkeit abzusprechen, da es in diesem Zusammenhang anpreisend und beschreibend wirkt, ohne dass die grafische Gestaltung hier korrigierend einzugreifen vermag.
Der Marke «adb (fig.)» ist die Eintragung wegen Konkurrenz durch das Sigel «ADB» der Asian Development Bank zu verweigern
Das öffentliche Interesse am Schutz von Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen geniesst – vorbehalten wohlerworbener Rechte – den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse eines Zeicheninhabers. Das Recht auf Weiterverwendung einer älteren Marke setzt in diesem Kontext voraus, dass die Marke keine neuen Darstellungsvarianten aufweist.