Sicherungskopien im Rahmen von Cloud-Computing-Dienstleistungen sind «Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern»
Die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server, welcher im Rahmen von Cloud-Computer-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt, stellt eine «Vervielfältigung auf beliebigen Trägern» gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 2001/29 dar.
Schutzmassnahmen seitens des Urheberrechte-Inhabers sind auch bei späterem Framing zu berücksichtigen
Die Einbettung von mit Erlaubnis des Inhabers von Urheberrechten auf einer anderen Webseite frei zugänglich gemachten Werken in die Webseite eines Dritten mittels der Framing-Technik stellt eine (neue) öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Rechteinhaber selber bereits Schutzmassnahmen gegen Framing getroffen hatte.
Vorabentscheidung i.S. Brompton Bicycle gegen Chedech/Get2Get betr. Schutz technischer Ergebnisse
Sofern die technisch vorgegebenen Aspekte des fraglichen Gegenstandes im Vergleich zur freien und kreativen Entscheidung bzw. der Widerspiegelung der Persönlichkeit des Urhebers im Objekt nicht entscheidend waren, d.h. sich nicht zwingend aufdrängten, kann sich der Urheberrechtsschutz gemäss EU-Recht auf dieses Objekt erstrecken.
Die Ermöglichung des Herunterladens von Werken als E-Book kann u.U. als neue öffentliche Wiedergabe qualifiziert werden
Erlaubt ein Leseklub seinen Mitgliedern, ohne monatliche Beiträge E-Books für EUR 2.00 pro Stück herunterzuladen, riskiert der Klub eine Verfolgung durch Urheberrechtsinhaber mit der Begründung, dieses Vorgehen stelle eine erneute öffentliche Wiedergabe dar.
Das nationale Familienrecht setzt sich nicht ohne weiteres gegen den durch die EU angestrebten Schutz der Urheberrechte durch
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, kann sich nicht einfach dadurch der Haftung entziehen, dass er eines seiner Familienmitglieder nennt, welches Zugang zum gleichen Internetanschluss hatte.