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Immaterialgüterrechte und Persönlichkeitsrecht

Immaterialgüterrechte und Persönlichkeitsrecht

Ist «Satire […] ästhetisch sozialisierte Aggression»? Überlegung zu einer möglichen Satiredefinition

Fachbeitrag
Immaterialgüterrechte und Persönlichkeitsrecht
Nicht erst seit dem Forschungsbericht von Jürgen Brummack in den 70er-Jahren wird versucht, die Satire klar zu umreissen. Klarheit bei einer möglichen Satiredefinition wäre auch von Vorteil angesichts rechtlicher Auseinandersetzungen, weshalb der Beitrag den Versuch unternimmt, ein anderes Licht auf ebenjene Text­sorte o.Ä. zu werfen. Neben den Theorieentwürfen von Jürgen Brummack und Jörg Schönert werden neue Beobachtungen diskutiert. Zur Abrundung sollen dafür ebenfalls zwei Beispielfälle erläutert werden.
sic! 04/2019

Die Wort-/Bildmarke Nr. 674761 der Firma «Bachmann Rechtsanwälte AG» schafft im Verhältnis zur Wortmarke «Pachmann» der Firma «Pachmann Rechtsanwälte AG» keine Verwechslungsgefahr

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und Persönlichkeitsrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Die «Pachmann Rechtsanswälte AG» opponierte gegenüber der «Bachmann Rechtanwälte AG» gegen deren Verwendung des Namens «Bachmann» mit firmenrechtlichen, markenrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Argumenten. Das Bundesgericht widerlegte dieselben, u.a. weil die Verwendung des Familiennamens «Bachmann» firmenrechtlich nicht untersagt werden könne und weil vorliegend – insbes. mit Bezug auf die angesprochenen Verkehrskreise – keine Verwechslungsgefahr bestehe.
iusNet IGR 16.12.2018

Voraussetzungen des Markeneintrags für Nutzungsberechtigte gemäss Art. 4 MSchG

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Immaterialgüterrechte und Persönlichkeitsrecht
Kann eine Person, die als Nutzungsberechtigte im Sinne von Art. 4 MSchG einen Markeneintrag geltend macht, sich nicht auf einen nachweislichen Vertrag berufen, mit welchem der Inhaber einer Marke seine Zustimmung zur Eintragung auf den Namen eines Agenten, Vertreters oder anders zum Gebrauch einer Marke Ermächtigten erteilt hat, so geniesst dieser Markeneintrag keinen Schutz. Dabei genügt die Annahme der Vorinstanz nicht, es lägen Indizien für einen (nicht unterzeichneten) Kooperationsvertrag vor, um die Voraussetzungen eines Vertrags nach Art. 4 MSchG zu erfüllen. Ist der Schutz als Marke des Nutzungsberechtigten nach Art. 4 MSchG zu verneinen, erweist sich die durch den Inhaber des Rechts eingetragene Marke als rechtens und kann dagegen auch nicht mittels Lauterkeits- oder Namensrecht opponiert werden.
iusNet IGR 26.06.2018