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Regeln 117 und 118 der Ausführungsverordnung zum Europäischen Patentabkommen

Regeln 117 und 118 der Ausführungsverordnung zum Europäischen Patentabkommen

Gesetzgebung
Patentrecht

Regeln 117 und 118 der Ausführungsverordnung zum Europäischen Patentabkommen

Gestützt auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentabkommens fasste der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts folgende Beschlüsse, die per 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind:

(zusammengefasst / z.T. mit wörtlichem Zitat)

Regel 117

Benötigt das Europäische Patentamt Beweisaufnahmen wie Vernehmungen, Zeugen- oder Sachverständigenaussagen, kannn es diese mittels Videokonferenzen abhalten. Dabei hat es den Betroffenen die rechtserheblichen Tatsachen sowie Datum, Uhrzeit und Ort der Beweisaufnahme anzugeben.

Regel 118

Vorbehältlich des Einverständnisses der zur Beweisaufnahme geladenen Personen mit kürzeren Fristen muss die Ladungsfrist mindestens zwei Monate betragen. Dabei hat die Ladung im Wesentlichen zu enthalten:

  1. Auszug des Beschlusses gemäss Regel 117;
  2. Namen der Beteiligten und Rechte der Zeugen oder Sachverständigen; sowie
  3. Hinweis, dass ein Beteiligter die Teilnahme per Videokonferenz oder bei einem Gericht seines Wohnsitzstaates beantragen kann.
iusNet IP 23.02.2021

 

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