iusNet Intellectual Property

Schulthess Logo

Intellectual Property > Gesetzgebung > Bund > Urheberrecht > Modernisierung Des Urheberrechtsgesetzes – Revision Urg

Modernisierung des Urheberrechtsgesetzes – Revision URG

Modernisierung des Urheberrechtsgesetzes – Revision URG

Gesetzgebung
Urheberrecht

Modernisierung des Urheberrechtsgesetzes – Revision URG

Die aktuelle Vorlage zu einer Revision des URG sieht eine Reihe von Massnahmen zur Modernisierung des schweizerischen Urheberrechts vor. Im Sinne einer Übersicht sind folgende Themen zu nennen (vgl. dazu insbes. die Botschaft v. 22.11.2017; BBl 2018 591):

  • Im Vordergrund steht die Internet-Piraterie. Es geht um die Bekämpfung der Internet-Piraterie bzw. der illegalen Angebote von Filmen, Musikstücken etc. Schweizerische Anbieter von Internet-Dienstleistungen sollen keine Piraterie-Plattformen beherbergen und bei Urheberrechtsverletzungen die betroffenen Inhalte nicht nur rasch, sondern auch auf Dauer beseitigen. Dabei soll die Bearbeitung von Daten (z.B. die Speicherung von IP-Adressen) zwecks strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen erlaubt sein.
  • Zudem liegt ein Hauptanliegen in der Anpassung an die technologischen sowie rechtlichen Entwicklungen im Urheberrechtsbereich. Dazu gehören im Wesentlichen folgende Elemente:
  • Das sog. Verzeichnisprivileg: Öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive sollen den Inhalt ihrer Bestände besser präsentieren können durch Angaben zu Autoren und Inhalten, indem sie diese ihren Bestandverzeichnissen beifügen.
  • Die vergütungsfreie Wissenschaftsschranke: Im Bereich der Forschung sollen die Urheber eine Kopie ihrer Produkte jeweils auf einem gesonderten Speicher speichern und deren Auswertung nicht verbieten können.
  • Eine Regelung für die Nutzung von verwaisten Werken: Bibliotheken und Archiven soll die Nutzung von Werken, die eigentlich eine Zustimmung der Inhaber der Rechte an diesen Werken voraussetzt, erlaubt sein, wenn diese Inhaber nicht auffindbar sind.
  • Eine Verlängerung der Schutzfrist für verwandte Schutzrechte: Ausübende Künstler (natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst darbieten oder an einer Darbietung künstlerisch mitwirken) sollen an Stelle der bisherigen Schutzfrist von 50 Jahren eine solche von 70 Jahren geniessen.
  • Der Schutz von Fotografien ohne individuellen Charakter: Objekte ohne individuellen Charakter aus dem Bereich der Fotografie oder ähnlicher Verfahren gelten neu als Werke. Sie geniessen grundsätzlich eine Schutzfrist von 50 Jahren nach der Herstellung.
  • Die Video-on-Demand-Vergütung für Urheber und Interpreten: Unternehmen, die audiovisuelle Werke so zugänglich machen, dass die Konsumenten über die Produkte nach Ort und Zeit frei bestimmen können, schulden den Personen, welche die Werke geschaffen haben oder als Künstler darbieten, eine entsprechende Vergütung.
  • Die Einführung von erweiterten Kollektiv-Lizenzen: Vertritt eine zugelassene Verwertungsgesellschaft eine massgebende Anzahl von Rechtsinhabern und wird dadurch die normale Verwertung von geschützten Werken sowie Leistungen nicht beeinträchtigt, kann die Gesellschaft für die Verwendung einer grösseren Anzahl veröffentlichter Werke und geschützter Leistungen die ausschliesslichen Rechte auch für nicht von ihr vertretene Rechtsinhaber vertreten, wenn die Verwertung der Rechte nicht der Bewilligungspflicht nach Art. 41 URG unterliegen.
  • Verbesserungen im Tarif-Genehmigungsverfahren: Im Bereich der zwingenden kollektiven Verwertung sind die Verwertungsgesellschaften zu direkten Verhandlungen mit den Nutzerverbänden ermächtigt.
  • Die elektronische Nutzermeldung an die Verwertungsgesellschaften: Die Informationen, welche den Verwertungsgesellschaften zu liefern sind, sind so zu gestalten, dass sie eine automatische Datenverarbeitung ermöglichen.
  • Schliesslich geht es auch noch um die Ratifikation von zwei internationalen Abkommen im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum: Gemäss dem Vertrag von Peking über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen sollen die Rechte der ausübenden Künstler, die in literarischen oder künstlerischen Werken oder im Bereich der Folklore spielen, gewährleistet werden. Der Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen verbessert die Lage für Menschen mit solchen Behinderungen.
iusNet IGR 26.06.2018

Inkrafttreten Revision URG

Das neue Urheberrecht trat am 1. April 2020 in Kraft. 

Für die neuen Bestimmungen und die entsprechende Dokumentation verweisen wir auf folgenden iusNet Beitrag "Inkfrattreten des neuen Urheberrechtsgesetzes - Revision URG".