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Die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke «E*trade (fig.)» gegenüber «e trader (fig.)» setzt sich (u.a) wegen Nichteintretens auf die Beschwerde der Widersprechenden definitiv durch

Die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke «E*trade (fig.)» gegenüber «e trader (fig.)» setzt sich (u.a) wegen Nichteintretens auf die Beschwerde der Widersprechenden definitiv durch

Jurisprudence
Markenrecht

Die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke «E*trade (fig.)» gegenüber «e trader (fig.)» setzt sich (u.a) wegen Nichteintretens auf die Beschwerde der Widersprechenden definitiv durch

I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlichem Zitat)

Die Cornèr Banca SA, Lugano, ist Inhaberin des am 5. Dezember 2017 im Swissreg publizierten Zeichens «e-trader (fig.)», welches sich wie folgt präsentiert:

Am 6. März 2018 erhob die us-amerikanische E*Trade Financial Corporation gestützt auf ihre Marke «E*trade (fig.)» mit folgendem Aussehen

Widerspruch. Im Rahmen des entsprechenden Verfahrens erhob die Cornèr Banca S.A. u.a. die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke. Diese Einrede drang vor dem IGE durch mit der Begründung, die eingereichten Belege genügten nicht für die Glaubhaftmachung eines ernsthaften Markengebrauchs. In der Folge, erhob die E*Trade Financial Corporation am 14. September 2020 Beschwerde beim BVGer u.a. mit dem Antrag, der Widerspruch sei im Hinblick auf die Frage des rechtserhaltenden Gebrauchs der Widerspruchsmarke in der Schweiz gutzuheissen.

Nichteintreten auf...

iusNet IP 23.08.2021

 

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