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Gebrauchsnachweis

PROSEGUR - Anwendungsbereich des Patent-, Muster- und Markenschutz-Abkommens CH/D sowie Frage des ernsthaften Gebrauchs

Éclairages
Markenrecht
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet die bislang gerichtlich ungeklärte Frage, ob im Anwendungsbereich des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892 eine Berufung auf den Gebrauch einer Unionsmarke in Deutschland zulässig ist.
Brigitte Bieler
iusNet IP 27.02.2022

Bundesverwaltungsgericht verwehrt eine nachträgliche Beschwerdebegründung und lässt sich auch von einem Affidavit ohne zusätzlich taugliche Gebrauchsbelege nicht überzeugen

Éclairages
Markenrecht
Im Schweizer Widerspruchsverfahren reicht anders als teilweise im Ausland die Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung (Affidavit) der Widersprechenden nicht aus, um die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen, weshalb es in jedem Fall ratsam ist, über das als blosse Parteibehauptung gewürdigte Affidavit hinaus zusätzliche, ergänzende Gebrauchsbelege mit Schweiz-Bezug (Wertschöpfung im Inland) einzureichen.
Fabio Versolatto
iusNet IP 30.08.2021

Die internationale Widerspruchsmarke «PROSEGUR» setzt sich gegen Nichtgebrauchseinreden teilweise durch

Jurisprudence
Markenrecht
«PROSEGUR» erweist sich bei Prüfung von Nichtgebrauchseinreden z.T. als ernsthaft gebraucht, was teilweise Gutheissung der betroffenen Beschwerden bedeutet. Dabei wurde die Anwendbarkeit des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892 bejaht. Offen blieb u.a. die Frage, ob die beanspruchten «services de transport de valeurs en fourgons blindés» unter den Oberbegriff «services d’une agence de surveillance et de protection» fallen.
iusNet IP 23.08.2021

Die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke «E*trade (fig.)» gegenüber «e trader (fig.)» setzt sich (u.a) wegen Nichteintretens auf die Beschwerde der Widersprechenden definitiv durch

Jurisprudence
Markenrecht
Nichteintreten auf die Beschwerde zum Thema Nichtgebrauch aus dem Grunde, dass die Beschwerde selber ungenügend begründet war. Dabei sind insbes. die im Rahmen eines obiter dictum gelieferten grundsätzlichen Hinweise bzw. Kriterien bezüglich des inländischen Markengebrauchs im Zusammenhang mit dem Internet von Interesse. So muss insofern ein direkter Zusammenhang mit der Schweiz bestehen, als der Internetauftritt hier eine ernsthafte Nachfrage auszulösen vermag.
iusNet IP 23.08.2021