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Das Zeichen «REVELATION» ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht markenschutzfähig, weil als beschreibend dem Gemeingut zuzurechnen

Das Zeichen «REVELATION» ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht markenschutzfähig, weil als beschreibend dem Gemeingut zuzurechnen

Jurisprudence
Markenrecht

Das Zeichen «REVELATION» ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht markenschutzfähig, weil als beschreibend dem Gemeingut zuzurechnen

I. Ausgangslage

Mit Gesuch vom 23. Januar 2017 beantragte die HFC Prestige International Holding Switzerland Sàrl, Petit-Lancy (nachfolgend Bf), beim IGE die Eintragung der Wortmarke «REVELATION» für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 16, 41 sowie 44 in das Markenregister. Mit Verfügung vom 8. August 2017 wies das IGE dieses Gesuch ab, im Wesentlichen mit der Begründung, das Zeichen sei anpreisend und somit dem Gemeingut zuzuschreiben, da es sich auf eine bestimmte Qualität der betroffenen Produkte beziehe. Gegen diesen Entscheid hat erhob die Bf am 31. August 2017 Beschwerde beim BVGer.

Abweisung der Beschwerde.

II. Erwägungen zum Thema Gemeingut

1. Grundsätzliches:

a)     Die Prüfung einer Marke hat mit Blick auf alle vier schweizerischen Landessprachen zu erfolgen. Dabei ist die Eintragung einer Marke bereits ausgeschlossen, wenn diese aus Sicht der massgebenden Verkehrskreise auch (nur) für eine dieser Sprachen schutzunfähig ist. Auch englisch-sprachige Begriffe sind zu berücksichtigen, ausser wenn sie für einen erheblichen Teil der massgebenden Verkehrskreise nicht verständlich sind, etwa weil sie...

iusNet IP 31.03.2018

 

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