Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klassen 16&18)
Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klassen 16&18)
Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klassen 16&18)
I. Ausgangslage
Am 20. April 2016 wurde die Wortmarke CH 661'770 „SEVENFRIDAY“ für Waren der Klassen 16 und 18 (betr. Klasse 35 vgl. Urteil B-2864/2017 v. 4.5.2018) im Swissreg veröffentlicht. Gestützt auf ihre internationale Registrierung IR 720'998 "7SEVEN" [fig.], welche am 19. Januar 1999 in der Schweiz zum Markenschutz zugelassen wurde und Schutz für Waren der Klassen 3, 14, 16, 18 und 25 beansprucht, verlangte die Y S.p.A. den teilweisen Widerruf der erstgenannten Marke für die Klassen 16 und 18. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 hiess das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend IGE) den Widerspruch teilweise gut. Dabei hielt es u.a. fest, die exakte Übereinstimmung des Bestandteils "seven" sei in der angefochtenen Marke visuell und phonetisch wahrnehmbar und geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Indessen sei der rechtserhaltende Gebrauch hinsichtlich sämtlicher Waren der Klasse 16 sowie der Waren "Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren" der Klasse 18 nicht glaubhaft gemacht.
II. Erwägungen zum Nichtgebrauch
- Gemäss Art. 11 Abs. 1 i.V. ...
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