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«Butterfly» ist für nicht freihaltebedürftige Waren (z.B. Koffer) schutzfähig

«Butterfly» ist für nicht freihaltebedürftige Waren (z.B. Koffer) schutzfähig

Jurisprudence
Markenrecht

«Butterfly» ist für nicht freihaltebedürftige Waren (z.B. Koffer) schutzfähig

I. Ausgangslage (zusammengefasst)

Am 21. Oktober 2019 beantragte die deutsche Tamasu Butterfly Europa GmbH beim IGE die Markeneintragung des Zeichens «BUTTERFLY» für Waren der Klassen 1, 3, 18, 21, 24, 25 und 28. Am 27. April 2020 beanstandete das IGE brieflich, für einen Teil der beanspruchten Waren erweise sich «Butterfly» - verstanden als «Schmetterling» - als direkt beschreibend bezüglich Form, Ausstattung und/oder Motiv der Produkte. Mit Entscheid vom 17. Februar 2021 akzeptierte IGE schliesslich die Eintragung für bestimmte Waren, nicht jedoch für solche der Klasse 18 (u.a. Tragebehältnisse), 21 (u.a. Trinkflaschen), 24 (Handtücher), 25 (u.a. Kleider) sowie 28 (Spielwaren); dies im Wesentlichen mit der Begründung, insoweit werde das Zeichen als Schmetterling verstanden, welcher direkt die Form, die Ausstattung und/oder das Motiv der Produkte beschreibe. Ausserdem sei das Zeichen freihaltebedürftig. Gegen diese Verfügung erhob die Tamasu Butterfly Europa GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 17. März 2021 Beschwerde beim BVGer.

Teilweise Gutheissung der Beschwerde

II. Erwägungen unter dem Aspekt des Gemeingutcharakters des Zeichens (...

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