iusNet Intellectual Property

Intellectual Property > Kommentierung > Bund > Markenrecht > Bundesverwaltungsgericht Verwehrt Eine Nachträgliche

Bundesverwaltungsgericht verwehrt eine nachträgliche Beschwerdebegründung und lässt sich auch von einem Affidavit ohne zusätzlich taugliche Gebrauchsbelege nicht überzeugen

Bundesverwaltungsgericht verwehrt eine nachträgliche Beschwerdebegründung und lässt sich auch von einem Affidavit ohne zusätzlich taugliche Gebrauchsbelege nicht überzeugen

Éclairages
Markenrecht

Bundesverwaltungsgericht verwehrt eine nachträgliche Beschwerdebegründung und lässt sich auch von einem Affidavit ohne zusätzlich taugliche Gebrauchsbelege nicht überzeugen

I. Vorbemerkungen

Das Urteil vom 7. Juli 2021 des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruchsfall zwischen den Schweizer Wort-/Bildmarken E*trade (fig.) und e trader (fig.) (B-4552/2020 v. 7.7.2021) ist, was die übliche rechtliche (Kern-)Frage der Verwechslungsgefahr anbelangt, an sich nicht besonders spektakulär. Der Entscheid der Beschwerdeinstanz enthält allerdings interessante verfahrensrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der fristgerechten Einreichung der Beschwerdebegründung bei fehlender Instruktion durch die Markeninhaberin (Nachfrist) sowie der Wertigkeit bzw. Würdigung von Beweismitteln in Form von sog. Affidavits als Gebrauchsbelege für die Glaubhaftmachung des rechterhaltenden Gebrauchs. Diese zwei Themenbereiche stehen im Rahmen der folgenden Zusammenfassung und Kommentierung daher primär im Fokus.

II. «The Issues»

Zum einen ging es um die prozessuale Frage, ob auf ein am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereichtes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. September 2020 mit Anträgen, aber ohne materielle Beschwerdebegründung, allerdings mit dem Vorbehalt der kurzfristigen Nachreichung der Begründung überhaupt einzutreten ist oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführerin vorliegend mit Verfügung vom 15. September 2020 eine kurze Nachfrist zur Begründung bis zum 18. September 2020 angesetzt, welche dann an jenem Tag/Datum nachträglich auch erfolgte.

Zum anderen war die Frage zu beurteilen, ob ein von der Beschwerdeführerin eingereichtes Affidavit von der Leiterin der Rechtsabteilung des US-amerikanischen Unternehmens Aussagen zum angeblichen Markengebrauch in der Schweiz machen kann oder nicht, wenn die Schweiz diese besondere Form privater Zeugniserklärungen nicht kennt und ansonsten nur äusserst geringfügige aktive Marktbearbeitung oder Werbeanstrengungen von der Beschwerdeführerin belegt werden konnten.

III. Ausgangslage

Gegenstand des vorliegenden...

iusNet IP 30.08.2021

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.