Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids. Nach Zurückverweisung durch das BGer hatte das BPatGer nicht nur – wie vorgegeben – die Neuheit des Schutzanspruchs gemäss Eventualantrag bejaht, sondern auch umfassend geprüft, ob der Schutzanspruch gemäss Eventualantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und diesen verneint.
Keine Prüfung auf Nachahmung (Äquivalenz) ohne entsprechendes Parteivorbringen? Kein Eingriff in den Schutzbereich des europäischen Patents EP 1 934 414 B1 – keine Prüfung auf Nachahmung gemäss Art 66 Abs. 1 lit. a PatG im Sinne von Äquivalenz nach Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ («Auslegungsprotokoll») ohne entsprechendes Parteivorbringen?
Das Gericht bestätigt, dass Produkte der künstlichen Intelligenz (KI) nicht als Patent angemeldet werden können, weil die Anmeldung nach geltendem Recht eine natürliche Person als Erfinder voraussetzt.
Um die patentrechtlich intendierte Innovationsförderung auch weiterhin zu gewährleisten, hat das Patentrecht eine rechtliche Strategie für den Umgang mit immer selbstständiger generierten maschinellen Erfindungen zu entwickeln. Der vorliegende Beitrag blickt aus einer objektiven, ergebnisbezogenen und der ratio legis entsprechenden Perspektive auf den Begriff der Erfindung.
Urteil O2023_004 des Bundespatentgerichts 12. Oktober 2023 betr. Verletzung des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 2 455 556 B1
Nach Zurückverweisung durch das BGer hat das BPatGer nicht nur – wie vorgegeben – die Neuheit des Schutzanspruchs (bejaht) gemäss Eventualantrag nachgeholt. Das BPatGer hat auch umfassend geprüft, ob der Schutzanspruch gemäss Eventualantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (verneint).