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Äquivalenz

Kein Eingriff in den Schutzbereich des europäischen Patents EP 1 934 414 B1 – und überhaupt keine Äquivalenz

Kommentierung
Patentrecht
Mit der Feststellung, dass es sich beim Längsträger der angegriffenen Ausführungsform um ein Tragwerk handeln kann, wurde eine für die Bestimmung des Schutzbereichs relevante Sachverhaltsfeststellung getroffen. Mit Blick auf das Urteil 4A_421/2022 v. 11. April 2022 könnte somit vorliegend eine Prüfung einer Nachahmung gemäss Art 66 Abs. 1 lit. a PatG von Amtes wegen auch ohne entsprechendes Parteivorbringen angezeigt gewesen sein. Gegen das Urteil wurde Beschwerde am Bundesgericht erhoben. 
Thomas Körner
iusNet IP 28.01.2024

Zur dritten Äquivalenzfrage

Fachbeitrag
Patentrecht
Eine Patentverletzung liegt nicht nur vor, wenn beim Verletzungsgegenstand sämtliche Anspruchsmerkmale wortsinngemäss erfüllt sind, sondern auch, wenn ein Dritter den patentierten Gegenstand nachahmt. Der Schutzbereich wird dabei über den Anspruchswortlaut hinaus erweitert. Das Bundesgericht hat kürzlich die Praxis des Bundespatentgerichts bestätigt, dass zur Überprüfung, ob eine Nachahmung vorliegt, insgesamt drei Fragen zu stellen sind. Verneint ein Gericht mindestens eine der drei Fragen, liegt keine widerrechtliche Nachahmung vor.
sic! 05/2017