Die Widerspruchsmarke kann zwar nicht für das durch sie verwendete abstrakte Winkelsymbol, jedoch für konkrete Gestaltung des Winkels Schutz beanspruchen. Dabei lehnt sich die Gestaltung der angefochtenen Marke so an die Widerspruchsmarke an, dass lediglich eine blosse Bearbeitung bzw. Variation der Widerspruchsmarke vorliegt. Durch die grafische Gestaltung hebt sich die schwache Widerspruchsmarke von der noch schwächeren angefochtenen Marke ab. Dabei liegen beide gerade noch ausserhalb der Sphäre des Gemeingutes.