Waren mehrere Personen an Erfindungen beteiligt, muss der als Alleinerfinder Auftretende zeigen, dass andere involvierte Personen daran nur sekundär mitwirkten. Andernfalls erkennt das Gericht auf Miterfinderschaft, selbst wenn der Kläger einzig die Alleinerfinderschaft geltend machte. Für die Prioritätsbeanspruchung bei Einbezug mehrerer Personen ist gemäss Art. 87 (1) EPÜ – ungeachtet der Frage, ob noch andere Personen an der Erfindung berechtigt sind oder waren – massgebend, wer die betroffene(n) Anmeldung(en) vornahm.