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Eigenart

Das betroffene Tür- und Fensterfallen-Design entfaltet die verlangte Eigenart

Rechtsprechung
Designrecht
Entgegen der Vorinstanz qualifiziert das Gericht das angefochtene Design als ausreichend unterscheidungskräftig im Sinne der verlangten Eigenart. Im Vordergrund steht dabei die besondere Fokussierung der Benützer auf die betroffenen Tür- oder Fensterfallen einschliesslich deren Berührung mit der Hand.
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