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Gemeingut

«OXYCARE» wirkt für die streitigen Produkte (Sauerstofftherapie i.w.S.) als beschreibend

Rechtsprechung
Markenrecht
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «OXYCARE» mit Blick auf die streitigen Geräte und Dienstleistungen ohne weiteres als Hinweis auf diese Produkte.
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