«NOT MILK» ist für die beanspruchten Produkte (Lebensmittel ohne Milchbestandteile) nicht schutzfähig
Das EUG bestätigt den beschreibenden Charakter des fraglichen Zeichens. Die besondere Darstellung und Farbgebung treten gegenüber dem klar und direkt verständlichen beschreibenden Aspekt des Ausdrucks «not milk» in den Hintergrund.
Das betroffene Tür- und Fensterfallen-Design entfaltet die verlangte Eigenart
Entgegen der Vorinstanz qualifiziert das Gericht das angefochtene Design als ausreichend unterscheidungskräftig im Sinne der verlangten Eigenart. Im Vordergrund steht dabei die besondere Fokussierung der Benützer auf die betroffenen Tür- oder Fensterfallen einschliesslich deren Berührung mit der Hand.
Die beantragte Positionsmarke für Brillen ist nicht schutzfähig
Die beantragten Vielecke für die Fixierung von Brillenbügeln sind nicht als Positionsmarke schutzfähig: Sie werden durch die massgebenden Verkehrskreise trotz erhöhter Aufmerksamkeit beim Brillenkauf nicht als Unterscheidungsmerkmal, sondern nur als dekoratives Element wahrgenommen.
EUIPO Beschwerdeentscheid R 514/2023-2 v. 19.2.2024
«HYUNDAI» setzt sich gegen «Hyundai (fig.)» nicht durch
Das jüngere Zeichen schafft im Vergleich zur Widerspruchsmarke keine relevante Verwechslungsgefahr: Es geht um reine Bildmarken ohne sinnhafte Bedeutung mit Bezug auf die beanspruchten Produkte. Insbes. werden in der angefochtenen Marke nicht auf Anhieb Buchstaben erkannt, weil sie keine für «Hyundai» übliche waagrechte Linien aufweist.
Im Vergleich gemeinsam kopfstehende Vierecke mit diagonalen Durchbrechungen werden durch andere Kriterien aufgewogen
Fehlende Verwechslungsgefahr: Die bei allen Marken kopfstehenden Vierecke mit diagonalen Durchkreuzungen genügen nicht für eine schädliche Zeichenähnlichkeit angesichts anderer vorhandener Unterschiede in den geometrischen Formen, erhöhter Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise und nur schwacher Kennzeichnungskraft der klägerischen (älteren) Marken.
«AgentEco» wirkt für die beanspruchten Produkte (Reinigungsmittel i.w.S.) beschreibend
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «AgentEco» mit Blick auf die beanspruchten Waren als beschreibend.
«Hennessy (fig.)» und «Hennessy PARADIS (fig.)» sind für sämtliche beanspruchten Waren schutzfähig
Entgegen dem IGE sind sowohl «Hennessy (fig.)» als auch «Hennessy PARADIS (fig.)» vollumfänglich schutzfähig. Zwar weichen die gewählten Form- und Farbgestaltungen nicht stark vom üblichen Formen- und Farbenschatz ab. Das Wortelement «Hennessy» ist jedoch für alle beanspruchten Produkte durchschlagend unterscheidungskräftig.
«Bimbo QSR» erweist sich mit Bezug auf die beanspruchten Produkte (Lebensmittel und deren Vermarktung) als rassistisch und damit sittenwidrig
Gerade angesichts der in letzter Zeit zunehmenden Sensibilierung für Minderheiten bestätigt das BVGer mit Blick auf die dunkelfarbigen Minderheiten in der Schweiz den rassistischen Einschlag und damit die Sittenwidrigkeit von «Bimbo» im Zusammenhang mit den beanspruchten Lebensmitteln sowie deren Verwertung.
«OXYCARE» wirkt für die streitigen Produkte (Sauerstofftherapie i.w.S.) als beschreibend
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «OXYCARE» mit Blick auf die streitigen Geräte und Dienstleistungen ohne weiteres als Hinweis auf diese Produkte.
«SAMTHUS» erweist sich für Waren mit Bezug auf Samt-Textilien als beschreibend
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «SAMTHUS» mit Blick auf die streitigen Waren, da sie im Zusammenhang mit Samt-Textilien stehen, ohne weiteres als Hinweis auf die Produkte.