«PROSEGUR» erweist sich bei Prüfung von Nichtgebrauchseinreden z.T. als ernsthaft gebraucht, was insoweit Gutheissung von zwei Beschwerden der Widersprechenden gegen Entscheide des IGE bedeutet. Dabei ging es auch um die Anwendbarkeit des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892.