Die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke «APTIS» gegenüber «APTIV» setzt sich mangels genügenden Nachweises ernsthaften Gebrauchs von «APTIS» durch
Der markenmässige Gebrauch der Widerspruchsmarke in der fraglichen Zeitspanne von fünf Jahren wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weshalb sich die Einrede des Nichtgebrauchs durchsetzte.
Unterscheidung zwischen Ausschluss von der Patentierbarkeit und erfinderischer Tätigkeit nach EPÜ 2000
Die Frage des Ausschlusses von der Patentierung ist von der Frage der erfinderischen Tätigkeit zu trennen. Eine Erfindung ist dann nicht von der Patentierung ausgeschlossen, wenn sie mindestens ein technisches Merkmal umfasst.
Firmen und Zeichen mit dem Element «TELLCO» setzen sich marken- sowie firmenrechtlich gegen «Tell AG» sowie das Zeichen «TELL» nicht durch
Die Beschwerde vor dem BGer wird in materieller Hinsicht sowohl aus marken- als auch aus firmenrechtlicher Sicht abgewiesen, weil – u.a. wegen des Gemeingutcharakters von «Tell» - keine relevante Verwechslungsgefahr vorliege.
Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn andere Gründe (als die in Art. 99 Abs. 1 lit. a bis c genannten) für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
SUISA setzt sich gegen Radio A (Klage und Widerklage) im Wesentlichen durch
Die Klage der Radio A.___ AG gegen SUISA mit der Begründung, das Radio habe keine Urheberrechte verletzt, setzt sich nicht durch. Die Widerklage der SUISA mit Geldforderungen gegen die Radio A.___ AG wird teilweise unter Fiktion einer Genehmigung von SUISA-Schätzungen gutgeheissen, teilweise jedoch wegen Unzulässigkeit einer Genehmigungsfiktion an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Gesuchsvoraussetzungen für Eintragung von «Absinthe du Val-de-Travers» als geografische Angabe
Bei der Prüfung der Repräsentanz einer Gesuchstellerin um Eintragung von «Absinthe du Val-de-Travers» als geografische Angabe dürfen nicht nur ihre Mitglieder berücksichtigt werden, die selber destillieren.
Die Zeichen «SWISS+CLUSIV» sowie «SWISS+CLUSIV (fig.)» sind kompatibel mit dem Schutz der Rotkreuzembleme
Die Zeichen «SWISS+CLUSIV» sowie «SWISS+CLUSIV (fig.)» sind unter dem Aspekt des Rotkreuzgesetzes zulässig, weil in der Abgrenzung zum Schweizerkreuz Letzteres überwiegt.
Die Widerspruchsmarke «PYRAT» setzt sich zwar gegen «tP thePirate.com (fig.)», nicht jedoch auch gegen «thePirate.com (fig.)» durch
Wegen Verwechslungsgefahr erweist sich das Zeichen «tP thePirate.com (fig.)» im Vergleich zur Widerspruchsmarke «PYRAT» als nicht markenschutzfähig. Demgegenüber wird eine solche Gefahr für das Zeichen «thePirate.com (fig.)» – trotz gegebener Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit – verneint angesichts der Bildelemente Totenkopf sowie Dreieckshut.
«Tissot (fig.)» setzt sich vor BVGer gegen «SHOPPING LOISIRS – FACHMARKT Bienne – TISSOT ARENA» durch
Zwischen «Tissot (fig.)» besteht auch gemäss BVGer im Verhältnis zu «SHOPPING LOISIRS – FACHMARKT Bienne – TISSOT ARENA» mit Bezug auf die in der Beschwerde noch betroffenen Produkte Verwechslungsgefahr, insbes. wegen Übernahme von «Tissot» als Familiennamen im jüngeren Zeichen.
Die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke «E*trade (fig.)» gegenüber «e trader (fig.)» setzt sich (u.a) wegen Nichteintretens auf die Beschwerde der Widersprechenden definitiv durch
Nichteintreten auf die Beschwerde zum Thema Nichtgebrauch aus dem Grunde, dass die Beschwerde selber ungenügend begründet war. Dabei sind insbes. die im Rahmen eines obiter dictum gelieferten grundsätzlichen Hinweise zum relevanten inländischen Markengebrauch im Zusammenhang mit dem Internet von Interesse.