Erstmals wurde vom Bundesgericht die Frage beantwortet, ob einem ergänzenden Schutzzertifikat ein Schutzbereich zukommt. In Einklang mit dem Bundespatentgericht (Vorinstanz) wurde dies bejaht. Das Bundesgericht führte aus, dass ein Generikum, welches ein anderes Salz (Derivat) enthält als das Originalpräparat, in den Schutzbereich des Zertifikats fallen kann.