Das Zeichen «APPLE» ist angesichts seines Bezugs auf das weltberühmte Unternehmen «APPLE» für sämtliche beanspruchten Waren marktschutzfähig
Das Zeichen «APPLE» wird angesichts des notorisch überragenden Bekanntheitsgrades als eine der bekanntesten Marken der Welt überhaupt und allgemein bekannte Firmenbezeichnung vom (hier relevanten) Durchschnittskonsumenten nicht i.S. einer Frucht, sondern als unmittelbarer Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden.
Die den Begriff «DEKTON» enthaltenden Marken sind im Verhältnis zu den den Begriff «TECTON» enthaltenden Zeichen mit wenigen Ausnahmen nicht schutzfähig
Zum Thema des Markenrechts bestätigt das BGer die Vorinstanz, wonach die «Dekton» enthaltenden angefochtenen Zeichen wegen Verwechslungsgefahr vom Markenschutz ausgeschlossen sind, soweit die Vorinstanz diesen Schutz nicht selber gewissen, konkret angeführten Waren mangels Gleichartigkeit der beanspruchten Produkte dennoch zugesprochen hat.
Prüfung der Nichtigkeit eines ESZ bei Nichteinhaltung der Antragsfrist bzw. bei einem fehlerhaften Wiedereinsetzungsgesuch
Die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung eines ergänzenden Schutzertifikats bzw. eine fehlerhafte Wiedereinsetzung in diese Frist führt nicht zur Nichtigkeit des Zertifikats.
Eine dreidimensionale Marke lediglich in Form ovaler Dosen ohne herausragende Elemente ist nicht markenschutzfähig
Der fraglichen Marke fehlt angesichts der Formenvielfalt im Segment der beanspruchten Waren (Lippenbalsam als Teil des Bereiches der Lippenpflegeprodukte) die verlangte Unterscheidungskraft, insbes. weil die besonderen Zeichenelemente wie überhoher Deckel sowie Mulde keinen unerwarteten und ungewöhnlichen Gesamteindruck vermitteln.
Die internationale Registrierung «ALEXANDRA Laurent-Perrier (3D)» ist auch in der Schweiz als kombinierte Formmarke schutzfähig
Das internationale Zeichen «ALEXANDRA Laurent-Perrier (3D)» ist für die beanspruchten Champagnerweine auch in der Schweiz schutzfähig. Der Vorname «Alexandra» sowie der Name «Laurent-Perrier» schaffen aufgrund von Gestaltung, Platzierung und Wiederholung im Gesamteindruck eine ausreichende Unterscheidungskraft.
Die Marke «PARADIS» setzt sich gegen die schweizerischen Marken «BLANC DU PARADIS» sowie «ROUGE DU PARADIS» nicht durch
Mangels ausreichender Kennzeichnungskraft wird der insbes. auf französischen Branntwein ausgerichteten Widerspruchsmarke «PARADIS» im Verhältnis zu den auf schweizerische Weine bezogenen Marken «BLANC DU PARADIS» sowie «ROUGE DU PARADIS» der Schutz verweigert.
Der durch die jüngere Marke «QUANTEXTUAL (fig.)» geltend gemachte Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke bezieht sich auf sämtliche durch diese beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
Es war nicht korrekt, dass das IGE als Vorinstanz aufgrund von unklaren Formulierungen der Inhaberin der Widerspruchsmarke die Frage des rechtserhaltenden Gebrauchs lediglich mit Bezug auf zwei von einer ganzen Reihe beanspruchter Dienstleistungen prüfte.
Der geltend gemachte Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke gegenüber der jüngeren Marke «QUANTEDGE (fig.)» bezieht sich auf sämtliche durch diese beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
Es war nicht korrekt, dass das IGE als Vorinstanz aufgrund von unklaren Formulierungen der Inhaberin der Widerspruchsmarke die Frage des rechtserhaltenden Gebrauchs lediglich mit Bezug auf zwei von einer ganzen Reihe beanspruchter Dienstleistungen prüfte.
Die Widerspruchsmarken «WORLD ECONOMIC FORUM (fig.)» und «WORLD ECONOMIC FORUM» setzen sich gegen die Marke «ZURICH ECONOMIC FORUM (fig.)» teilweise durch
Die Ausdrücke «economic forum», «world» und «zurich» sind dem gemeinfreien Raum zuzuordnen. Die Widerspruchsmarken haben jedoch eine wenigstens minimale Kennzeichnungskraft, weshalb eine mittelbare Verwechslungsgefahr hinsichtlich der durch die angefochtene Marke beanspruchten Dienstleistungen im Bereich von Kongressen etc. besteht.
Einem ergänzenden Schutzzertifikat kommt ein Schutzbereich zu. Dieser bestimmt sich anhand des Erzeugnisbegriffs. Der Schutzbereich umfasst den geschützten Wirkstoff auch in einer anderen als der im Zertifikat genannten Salzform.