Die den Begriff «DEKTON» enthaltenden Marken sind im Verhältnis zu den den Begriff «TECTON» enthaltenden Zeichen mit wenigen Ausnahmen nicht schutzfähig
Zum Thema des Markenrechts bestätigt das BGer die Vorinstanz, wonach die «Dekton» enthaltenden angefochtenen Zeichen wegen Verwechslungsgefahr vom Markenschutz ausgeschlossen sind, soweit die Vorinstanz diesen Schutz nicht selber gewissen, konkret angeführten Waren mangels Gleichartigkeit der beanspruchten Produkte dennoch zugesprochen hat.
Eine dreidimensionale Marke lediglich in Form ovaler Dosen ohne herausragende Elemente ist nicht markenschutzfähig
Der fraglichen Marke fehlt angesichts der Formenvielfalt im Segment der beanspruchten Waren (Lippenbalsam als Teil des Bereiches der Lippenpflegeprodukte) die verlangte Unterscheidungskraft, insbes. weil die besonderen Zeichenelemente wie überhoher Deckel sowie Mulde keinen unerwarteten und ungewöhnlichen Gesamteindruck vermitteln.
Die internationale Registrierung «ALEXANDRA Laurent-Perrier (3D)» ist auch in der Schweiz als kombinierte Formmarke schutzfähig
Das internationale Zeichen «ALEXANDRA Laurent-Perrier (3D)» ist für die beanspruchten Champagnerweine auch in der Schweiz schutzfähig. Der Vorname «Alexandra» sowie der Name «Laurent-Perrier» schaffen aufgrund von Gestaltung, Platzierung und Wiederholung im Gesamteindruck eine ausreichende Unterscheidungskraft.
Die Marke «PARADIS» setzt sich gegen die schweizerischen Marken «BLANC DU PARADIS» sowie «ROUGE DU PARADIS» nicht durch
Mangels ausreichender Kennzeichnungskraft wird der insbes. auf französischen Branntwein ausgerichteten Widerspruchsmarke «PARADIS» im Verhältnis zu den auf schweizerische Weine bezogenen Marken «BLANC DU PARADIS» sowie «ROUGE DU PARADIS» der Schutz verweigert.
Der durch die jüngere Marke «QUANTEXTUAL (fig.)» geltend gemachte Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke bezieht sich auf sämtliche durch diese beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
Es war nicht korrekt, dass das IGE als Vorinstanz aufgrund von unklaren Formulierungen der Inhaberin der Widerspruchsmarke die Frage des rechtserhaltenden Gebrauchs lediglich mit Bezug auf zwei von einer ganzen Reihe beanspruchter Dienstleistungen prüfte.
Der geltend gemachte Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke gegenüber der jüngeren Marke «QUANTEDGE (fig.)» bezieht sich auf sämtliche durch diese beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
Es war nicht korrekt, dass das IGE als Vorinstanz aufgrund von unklaren Formulierungen der Inhaberin der Widerspruchsmarke die Frage des rechtserhaltenden Gebrauchs lediglich mit Bezug auf zwei von einer ganzen Reihe beanspruchter Dienstleistungen prüfte.
Die Widerspruchsmarken «WORLD ECONOMIC FORUM (fig.)» und «WORLD ECONOMIC FORUM» setzen sich gegen die Marke «ZURICH ECONOMIC FORUM (fig.)» teilweise durch
Die Ausdrücke «economic forum», «world» und «zurich» sind dem gemeinfreien Raum zuzuordnen. Die Widerspruchsmarken haben jedoch eine wenigstens minimale Kennzeichnungskraft, weshalb eine mittelbare Verwechslungsgefahr hinsichtlich der durch die angefochtene Marke beanspruchten Dienstleistungen im Bereich von Kongressen etc. besteht.
Das Zeichen «BETOKONTAKT» ist beschreibender Natur und deshalb nicht markenschutzfähig
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Baumaterialien erweist sich das Zeichen «BETOKONTAKT» aus Sicht des im Umgang mit solchen Produkten versierten Publikums als lediglich beschreibend im Sinne eines Hinweises auf eine Haftung zwischen Beton oder ähnlichen Untergründen mit Bezug auf andere Komponenten.
Praxisänderung betr. Behandlung einer vor Ablauf der 5-Jahres-Karenzfrist erhobenen Nichtgebrauchseinrede
Die bisherige Praxis, wonach das IGE eine Nichtgebrauchseinrede nicht zu behandeln hat, wenn die 5-Jahres-Karenzfrist von Art. 12 Abs.1 MSchG nicht bereits im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme des Widerspruchsgegners abgelaufen ist, wird aufgegeben.
Die Widerspruchsmarken «Qnective» und «Qnective (fig.)» setzen sich gegen die Wort-/Bildmarke «Q qnnect (fig.)» durch
Die Widerspruchsmarken verfügen dank fantasievollem Ersatz von «con» im Wort «connective» durch ein Q über eine (wenn auch leicht reduzierte) Kennzeichnungskraft. Die Verwechslungsgefahr ist v.a. deshalb zu bejahen, weil eine starke Zeichenähnlichkeit sowie eine vollständige oder zumindest teilweise Produktegleichheit bestehen.