Zivilrechtliches Verschulden bei der Verletzung von Schutzrechten
Verschulden und Bösgläubigkeit sind von zentraler Bedeutung für die finanziellen Ansprüche des Schutzrechtsinhabers aus der Verletzung seiner immaterialgüterrechtlichen Schutzrechte. Die Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Verschulden der Verletzer von Immaterialgüterrechten ist in der Schweiz jedoch spärlich. Der Beitrag bettet die vorhandene Rechtsprechung in die dogmatischen Grundlagen ein und würdigt die in der Lehre vertretenen Auffassungen kritisch. Ein besonderes Augenmerk gilt den Fragen, wann sich der Verletzer entschuldigend auf seine Unkenntnis des Schutzrechts berufen kann und ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die vorgängige Einholung eines Gutachtens durch eine Fachperson zu entschuldigen vermag.
La faute et la mauvaise foi jouent un rô
Zurückweisung einer Klage betr. Internet-Verfügbarkeit eines Musikalbums «B.___L.», verbunden mit grundlegenden Ausführungen zur Störerhaftung
Die (subsidiäre) Störerhaftung betrifft unter gewissen Bedingungen auch einen sog. Registrar, wenn dieser auf adäquat kausale Weise dazu beitrug, dass Registrant und Besucher einer Domain Urheberrechtsverletzungen begehen konnten.
Die strafrechtliche Beurteilung von Urheberrechtsverletzungen durch Werke zweiter Hand setzt Gutachten voraus
Bei der Prüfung von Strafanträgen wegen Urheberrechtsverletzungen mit Bezug auf Werke zweiter Hand sind Gutachten von Sachverständigen entscheidrelevant.
Die Verpflichtung zur Übertragung von Urheberrechten durch Gesellschaftsvertrag genügt nicht als Nachweis einer solchen Übertragung
Die in einer Klage behauptete Übertragung von Urheberrechten von einem Einleger mittels Gesellschaftsvertrags lässt sich nicht damit begründen, in diesem Vertrag habe sich der Einleger zu dieser Übertragung verpflichtet. Ob, wann und wie sowie welche Rechte dadurch überhaupt übertragen worden wären, kann nämlich einer solchen Formulierung nicht entnommen werden.
Schutzmassnahmen seitens des Urheberrechte-Inhabers sind auch bei späterem Framing zu berücksichtigen
Die Einbettung von mit Erlaubnis des Inhabers von Urheberrechten auf einer anderen Webseite frei zugänglich gemachten Werken in die Webseite eines Dritten mittels der Framing-Technik stellt eine (neue) öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Rechteinhaber selber bereits Schutzmassnahmen gegen Framing getroffen hatte.
Die Skulptur «FAIT D’HIVER» von Jeff Koons ist als Plagiat der Fotografie «Fait d’hiver» von F. Davidovici zu qualifizieren
Die Porzellanfigur «FAIT D’HIVER» von Jeff Koons stellt ein Plagiat der Fotografie «fait d’hiver» von Franck Davidovici dar; denn die Skulptur hat mit der Darstellung der jungen Frau sowie des Schweins wesentliche originelle Elemente der Fotografie übernommen.
SUISA setzt sich gegen Radio A (Klage und Widerklage) im Wesentlichen durch
Die Klage der Radio A.___ AG gegen SUISA mit der Begründung, das Radio habe keine Urheberrechte verletzt, setzt sich nicht durch. Die Widerklage der SUISA mit Geldforderungen gegen die Radio A.___ AG wird teilweise unter Fiktion einer Genehmigung von SUISA-Schätzungen gutgeheissen, teilweise jedoch wegen Unzulässigkeit einer Genehmigungsfiktion an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Ermessensweise für Fotokopier- und betriebsinterne Netzwerkvergütungen Veranlagte riskieren Gutheissung entsprechender Klagen
Wird eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft mit Erhebungskompetenz für Vergütungen für urheberrechtliche Nutzungen zur ermessensweisen Berechnung entsprechender Beträge gezwungen und reagiert der oder die Betroffene auf eine entsprechende Einforderungsklage auch gegenüber dem Gericht nicht, wird die Forderung ohne weiteres anerkannt.
Auftragsverhältnis(se) im IP-Recht – was gilt rechtlich und wer ist wie beteiligt?
Im Immaterialgüterrecht, insbesondere im Patent-, Marken- und Designrecht besteht die spezielle Situation, dass Rechtsanwaltskanzleien für ihre Mandanten weltweit Korrespondenzanwälte beauftragen müssen. Es gilt eine strikte Trennung zwischen der Bevollmächtigung und der nachrangigen Auftragserteilung.
Bundesgerichtliche Bestätigung des Urteils des Zürcher Handelsgerichts HG 170220 vom 15.1.2021
Die Beschwerde in Zivilsachen bezog sich ausschliesslich auf behauptete verfahrensmässige Fehlleistungen der Vorinstanz. Das BGer hat alle Beschwerdepunkte widerlegt und bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Stellung als Inhaberin bzw. ausschliessliche Lizenznehmerin nachzuweisen.