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Werk

Die Krux der Fotografie – Werk oder nicht Werk?

Kommentierung
Urheberrecht
Wann kann Fotografie als Werk in Sinne von Art. 2 URG gelten? Ein Abgrenzungsproblem, das mit der Revision des URG behoben werden soll – wird es das? Obwohl das geltende Recht in Art. 2 URG fotografische Werke unter den Werkbegriff subsumiert, gilt in der Praxis ein Zweiklassen-System, indem die Gerichtspraxis zwischen Fotografien mit individuellem Charakter und solchen ohne unterscheidet. Liegt individueller Charakter vor, gelten sie als Werk, das urheberrechtlich geschützt ist, ohne denselben liegt kein Werk und somit kein Schutz vor. Bringt die URG-Revision eine befriedigende Lösung?
Inge Hochreutener
iusNet IGR 26.06.2018

Die urheberrechtliche Individualität – eine methodische Annäherung

Fachbeitrag
Urheberrecht
Der Individualität kommt im Urheberrecht zentrale Bedeutung zu, ist sie doch Voraussetzung dafür, dass ein Werk überhaupt einen Urheberrechtsschutz erreicht. Die Auslegung dieses Begriffs bereitet gemeinhin Schwierigkeiten und führt damit zu einer gewissen Rechtsunsicherheit darüber, ob und unter welchen Bedingungen ein Urheberrecht entsteht.
sic! 10/2017

Wie aus einer Fotografie ein Bild wird

Fachbeitrag
Urheberrecht

Die Fotografie aus bildtheoretischer und urheberrechtlicher Perspektive

Die urheberrechtliche Beurteilung von Fotografien erfolgt zumeist ausschliesslich innerhalb der Werkkategorie «fotografische Werke». Allerdings sind längst nicht mehr alle «Fotografien» rein fotografischer Natur, sondern Bilder. Für die Beurteilung von Bildern gelten jedoch teils andere, weiter gehende und auf jeden Fall spezifische Kriterien. Um dem Wesen von fotografischen Bildern gerecht zu werden, sind somit werk-adäquate Kriterien heranzuziehen. Damit dies in der rechtlichen Beurteilung nachvollzogen werden kann, bedarf es einer vorausgehenden bildtheoretischen Darlegung.
sic! 03/2015