Das Gericht bestätigt das Vorliegen einer (mittelbaren) Verwechslungsgefahr für die streitigen Produkte der Gastronomiebranche. Die Produkte sind identisch oder stark ähnlich und zwischen den Zeichen bestehen Ähnlichkeiten in Wortklang und Schriftbild. Gleichzeitig ist der Widerspruchsmarke eine grosse Bekanntheit und damit ein weiter Schutzumfang zuzusprechen.
Die beanspruchten Produkte sind weitgehend identisch, und auch eine Zeichenähnlichkeit wird bestätigt. Im Gesamteindruck sprechen jedoch im Wesentlichen insbes. der Gemeingutcharakter der Widerspruchsmarke für den Grossteil der Produkte, ihr begrenzter Schutzbereich sowie die erhöhte Aufmerksamkeit der Abnehmer gegen eine Verwechslungsgefahr.
Das EU-Markenrecht befindet sich im Wandel und erfährt momentan die grössten Änderungen seit der Einführung des Gemeinschaftsmarkensystems im Jahr 1996. Ein am 15. Dezember 2015 vom Europäischen Parlament beschlossenes umfangreiches Reformpaket modernisiert schrittweise sowohl das Unionsmarkensystem als auch die parallel in den Mitgliedstaaten existierenden nationalen Markensysteme – Letztere durch eine entsprechende Richtlinie. Während die Richtlinienumsetzung noch etwas andauert, trat für Unionsmarken zum 1. Oktober 2017 bereits die zweite (und letzte) Welle an Änderungen in Kraft.