Das BGer bestätigt den Unterlassungs- sowie Nichtigkeitsanspruch bezüglich der älteren Marke «Lumimart (fig.)» im Verhältnis zu «Luminarte» angesichts Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit und dank entsprechender Werbebemühungen trotz beschreibenden Charakters erhöhter Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens. Zu Gunsten einer Verwirkung von Schutzansprüchen kann nicht geltend gemacht werden, der Rechteinhaber habe eine generelle Pflicht zur Überwachung von inländischen Domains.